Rechtstracker.at

Art. 2 § 11

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1125.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 11, Funktion des Vorstandes.

  1. Absatz eins,Der Wirkungskreis des Vorstandes umfaßt alle Aufgaben und Befugnisse, die weder dem Kammertag, dem Präsidium, noch dem Präsidenten oder einem besonderen Ausschuß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind. Er hat überdies bei besonderer Dringlichkeit und in den Fällen zu entscheiden, in denen der Kammertag innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.
  2. Absatz 2,Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder unter Angabe des beantragten Beratungsgegenstandes oder der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie es verlangt.
  3. Absatz 3,Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Präsidiums und vier weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4,Der Vorstand ist berufen, für den Wirkungsbereich der Kammer Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042134

Alte Dokumentnummer

N3194821312L